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1. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 360

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
360 163. Die Entwicklung der deutschen Kriegsflotte. zum Bau einer Flotte. Aber man blieb bescheiden; nur ein Kriegs- fahrzeug wurde bewilligt und zwar nach dem Plane des Majors Longe, der 1820 einen zweiten Flottengründungsplan ausarbeitete mit 80 Fahrzeugen und 4300 Mann Besatzung. Jedoch besaß Preußen noch 1823 erst 8 Fahrzeuge, von denen 5 armiert waren. Die Widerstände gegen die Schaffung einer Flotte vermehrtet: sich und auch die 1835 gepflogenen Beratungen der Küstenverteidigungs- kommission führten zu keinem Resultat; das Ministerium lehnte die Gelder für einige Ruderkanonenboote rundweg ab. Jede Aussicht auf eine Rüstung zur See schien erloschen. Da kam das Jahr 1848 mit seiner politischen Freiheit tlnd es weitete auch den Gesichtskreis des deutschen Volkes. „Schleswig- Holstein meerumschlungen" tönte es im deutschen Lande; aber das Vorgehen der Dünen, die eine kleine Flotte besaßen, brachte erst recht das Gefühl der Ohnmacht der Deutschen auf dem Meere zur Geltung. Da rang sich der tausendstimmige Ruf den Besten der Deutschen aus der Brust: Wir brauchen eine Flotte! Im Frankfurter National- parlament wurde sofort der Antrag auf Schaffung einer deutschen Marine eingebracht; nahezu einstimmig beschloß die Nationalversamm- lung, für diesen Zweck 18 Millionen Mark zu bewilligen. Aber das Geld hatten die einzelnen Regierungen aufzubringen und diese machten zunächst keinen Anlauf hierzu. Da griff das deutsche Volk selbst ein. Vereine und Komitees bildeten sich; bei festlichen Veranstaltungen wurde für die Gründung einer Flotte Geld gesammelt; man erlebte das erste Mal im Reiche die freudige Übernahme einer freiwilligen Flottensteuer. In Hamburg stellte eine Reederei dem Senat drei Fahrzeuge zur Verfügung und der dortige Flottenverein brachte die Gelder für die Bewaffnung auf. So hat das deutsche Volk die Anfänge seiner Flotte selbst geschaffen. Zur Ausführung des Beschlusses der Nationalversammlung wurde eine technische Marinekommission eingesetzt, deren Vor- sitzender Prinz Adalbert von Preußen wurde. Im Mai 1848 ar- beitete dieser eine Denkschrift aus und stellte als Mindestforderung auf: 20 Linienschiffe, 10 Fregatten, 30 Dampfer, 40 Kanonen- boote, 80 Kanonenschaluppen mit 18 000 Mann Besatzung; Kiel sollte Hauptkriegshafen werden. Aber auch zu diesem Plane fehlte das Geld; der Bund konnte endlich 2 Millionen Gulden flüssig machen; 5 Fahrzeuge trugen die deutsche Flagge. An Mannschaften fehlte es nicht; dafür sorgte die Begeisterung der deutschen Jugend. Die junge Flotte zeigte sich sehr kampfesmutig. Als aber im Juli 1850 der Friede mit Dänemark zustande kam, da nahm die Be- geisterung für die Flotte ab; am 2. April 1852 wurde von der Bundes- versammlung die Auflösung der Flotte verfügt. Zwei Fahrzeuge

2. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 150

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
150 80. Heinrich von Stephan. Verhandlungen mit dem fürstlichen Hause Thurn und Taxis zu dem erfreulichen Abschlüsse zu bringen, daß es Preußen alle seine Rechte gegen eine einmalige Entschädigung von 3 Millionen Taler abtrat. Am 1. Juli 1867 hörte die Thurn und Taxissche Post aus zu sein. Die geschickte Lösung dieser Aufgabe hatte die Aufmerksamkeit Bismarcks auf Stephan gelenkt; als daher im April 1870 der bis- herige preußische Generalpostmeister des Norddeutschen Bundes von Philipsborn seinen Abschied nahm, schlug Bismarck selbst dem König als dessen Nachfolger Heinrich Stephan vor. In der be- treffenden Eingabe heißt es wörtlich von ihm: „Mit einer nicht gewöhnlichen Bildung, die er sich während seiner Laufbahn im Postdienst selbst angeeignet hat, und mit einer vollständigen Kenntnis der einzelnen Zweige der Postverwaltung verbindet er die geistige Frische, die für den Leiter einer mitten in der Entwicklung des Verkehrslebens stehenden Verwaltung unentbehrlich ist, und die persönliche Gewandtheit, deren der Generalpostmeister für die Beziehungen der Behörden der einzelnen Bundesstaaten bedarf." So wurde Heinrich Stephan am 26. April 1870 an die Spitze der gesamten Postverwaltung des Norddeutschen Bundes berufen. Seine erste Tat war die Einführung der Postkarte oder, wie sie damals noch hieß, der Korrespondenzkarte. Sie ist auch seine eigenste Erfindung. Mit Unrecht hat man versucht einen öster- reichischen Professor namens Hermann als ihren Erfinder zu stem- peln. Dieser hat nur 1869 die österreichische Postverwaltung zur Einführung der Postkarte angeregt, deren Vorzüge schon 1865 Stephan auf einer geschäftlichen Besprechung verschiedener deutscher Postbehördeu in Karlsruhe erörtert hatte. Am 25. Juni 1870 wurden im Gebiete des Norddeutschen Bundes die ersten Korrespondenzkarten ausgegeben, die dann fast unmittelbar darauf im Feldzuge gegen Frankreich eine so bedeu- tende Rolle spielen: sollten. Die unübertreffliche Einrichtung der Feldpost in diesem Kriege aber war Stephans zweites großes Verdienst. Man muß den Krieg eigentlich miterlebt haben — in Feindes- land selbst oder daheim — um recht würdigen zu können, was uns allen damals die Feldpost galt. Draußen im Felde den Hundert- tausenden deutscher Krieger, im Vaterlande den Millionen An- gehöriger: Eltern, Geschwistern, Freunden! Wie sehnte sich das Mütterchen daheim nach Nachricht vom Sohne, vom Enkel! Wie freute sich der Landwehrmaun au der Lisaine, wenn ihm seine Eheliebste „Gruß und Kuß" sandte und hinzufügte: „dem Bubi gekchs gut!"

3. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 201

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
101. Die bayerische Verfassung. 204 zur Seite. Der Landtag besteht aus zwei Abteilungen oder Kam- mern: der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeord- neten. Die Kammer der Reichsrüte setzt sich zusammen: a) aus den volljährigen Königlichen Prinzen, b) aus den Kronbeamten, o) aus den Häuptern der standesherrlichen Familien, 6) aus den beiden Erzbischöfen, einem Bischöfe und dem Präsidenten des protestantischen Oberkonsistoriums, e) aus denjenigen Personen, welchen der König die per- sönliche oder erbliche Reichsratswürde verliehen hat. Die Mitglieder der Kammer der Abgeordneten werden durch bedingte, gleiche, direkte, geheime Wahl zu ihren Ehrenämtern berufen. Die Wahlen werden alle sechs Jahre vollzogen. Die Kammer der Abgeordneten und die Kammer der Reichs- räte beraten und beschließen getrennt für sich. Zu einem gültigen Landtagsbeschlusse ist notwendig, daß die Beschlüsse beider Kam- mern übereinstimmen. Die wichtigsten Rechte des Landtages sind: 1. Mitwirkung bei der Gesetzgebung. „Ohne den Beirat und die Zustimmung des Landtages kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freiheit der Personen oder das Eigentum der Staatsangehörigen betrifft, erlassen noch ein schon bestehendes abgeändert bzw. aufgehoben werden" (Verf.-- Urk. Tit.vii § 2). 2. Mitwirkung bei der Regelung des Staatshaushaltes. „Der König erholt die Zustimmung der Stünde zur Erhebung aller direkten Steuern sowie zur Erhebung neuer indirekter Auf- lagen oder zu der Erhöhung oder Veränderung der bestehenden" (§ 3). „Den Stünden wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue Übersicht des Staatsbedürfnisses sowie der gesamten Staatsein- nahmen vorgelegt werden, welche dieselben durch einen Ausschuß prüfen und sodann über die zu erhebenden Steuern in Beratung treten" (§ 4). 3. Unterbreitung von Wünschen und Anträgen. „Die Stände haben das Recht in Beziehung auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Gegenstände dem Könige ihre gemein- samen Wünsche und Antrüge in der geeigneten Form vorzubringen"' (819). J'h. Lex.

4. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 209

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
106. Der Reichstag. 209 Reichstages verzichtet; 3. wenn eine Wahl vom Reichstage für ungültig erklärt wird. Für jeden Wahlbezirk ist eine Wahlkommission zu bilden, spätestens zwei Tage vor der Wahl. Personen, die ein unmittel- bares Staatsamt bekleiden, sind davon ausgeschlossen. Die Stimm- abgabe erfolgt durch Stimmzettel, die der Wähler in einem ab- getrennten Raume (zur Sicherung der geheimen Wahl) in ein amtlich abgestempeltes Kuvert steckt und so in die Urne wirft. Zuvor hat er seinen Namen anzugeben, zur Kontrolle, ob er in die Wählerliste aufgenommen ist. Die Stimmabgabe wird dann in der Liste vermerkt. Die gesetzliche Wahldauer währt von morgens 10 bis abends 7 Uhr. Der Schluß der Wahl ist vom Wahlvorsteher zu verkünden, worauf keine Stimme mehr abgegeben werden darf. Die abgegebenen Stimmen werden in jedem Wahlbezirk gezählt. Das Resultat wird dann dem Wahlkommissar des Wahlkreises über- mittelt. Die Akten und Stimmzettel sind bis zur Entscheidung des Reichstages über die Gültigkeit der Wahl versiegelt aufzubewahren. Vom Wahlkommissar wird dann unter Beiziehung von Wählern das Resultat offiziell verkündet. Zur Wahl ist notwendig die absolute Mehrheit, d. h. mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der sämtlichen gül- tigen Stimmen. Hat kein Kandidat diese Mehrheit erzielt, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erzielten, stattzufinden, und zwar innerhalb 14 Tagen nach der Feststellung des Resultates der Hauptwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Resultat der Wahl wird dem Gewühlten mitgeteilt. Wenn er nicht innerhalb acht Tagen die Annahme erklärt, gilt die Wahl als abgelehnt. An- fechtungen der Wahl müssen bis zum zehnten Tage nach Eröff- nung des Reichstages diesem zugegangen sein. Der Reichstag ent- scheidet über die Gültigkeit; bis diese Entscheidung ergeht, hat der Gewählte Sitz und Stimme im Reichstage. C. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Instruktionen etwa seitens ihrer Wühler nicht gebunden, wie sie auch nie für Abstimmungen oder in Ausübung ihres Berufes gemachte Äußerungen zur Re- chenschaft gezogen, gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt werden dürfen. Auch sind wahrheitsgetreue Berichte aus den Verhand- lungen von jeder strafrechtlichen Verantwortung frei. Beamte, die in den Reichstag gewählt werden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs. Gehaltsabzug ist nicht gestattet. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied wegen einer mit Strafe bedrohtenhandlung in Untersuchung gezogen werden, Baier, Lesebuch für kaufmännische Schulen. 14

5. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 210

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
210 106. Der Reichstag. außer, wenn es auf frischer Tat ertappt oder am nächsten Tag er- griffen wird. Auf Verlangen des Reichstages ist jedes schwebende Strafverfahren während einer Sitzungsperiode aufzuheben. Die Strafvollstreckungshaft füllt jedoch nicht unter dies e Bestimmung. Bis zum Jahre 1906 durften Mitglieder des Reichstages als solche keinerlei Entschädigung beziehen. Jetzt beziehen sie sog. pauschalierte Anwesenheitsgelder, d. h. jeder Abgeordnete erhält pro Jahr 3000 Mark in bestimmten Raten zu bestimmten Terminen ausbezahlt. Für jeden Tag, an dem er einer Plenarsitzung fern- geblieben ist, oder an einer namentlichen Abstimmung nicht teil- genommen hat, werden ihm hiervon 20 Mark abgezogen. Der Reichstag tritt nicht ohne weiteres zusammen und aus- einander, sondern wird vom Kaiser eröffnet und geschlossen. Die Periode zwischen Eröffnung und Schließung bezeichnet man als Sitzungsperiode oder Session (während man den ganzen Zeitraum von fünf Jahren, für den die Reichstagsabgeordneten gewählt worden sind, „Legislaturperiode" nennt). Die Schließung hat die Wirkung, daß alle Geschäfte abgebrochen sind. Es muß. daher nachher wieder von neuem begonnen, alle Vorlagen müssen neu eingebracht werden, auch wenn sie bereits zwei Lesungen durch- gemacht haben usw. Dem steht gegenüber die Vertagung; sie bewirkt nur ein Ruhen der Geschäfte; beim Wiederzusammen- tritt werden die Arbeiten an dem Punkte wieder aufgenommen, an dem sie liegen geblieben sind. Mehr als einmal in derselben Session (Sitzungsperiode) oder länger als 30 Tage kann der Kaiser den Reichstag nur mit dessen Zustimmung vertagen. Der Kaiser kann endlich den Reichstag unter Zustimmung des Bundesrats auslösen. Die Auflösung bedeutet das Erlöschen sämtlicher Man- date. Neuwahlen müssen binnen 60 Tagen erfolgen, die Neuberufung hat binnen 90 Tagen stattzufinden. Die Verhandlungen sind öffentlich, bestimmt Artikel 22 der Reichsverfassung. Freilich kennt die Geschäftsordnung auch ge- heime Sitzungen, doch sind diese eigentlich verfassungs- widrig. Die hier gefaßten Beschlüsse sind daher nichtig. Die übrigen Einzelheiten sind geregelt durch die Geschäftsordnung. Das „Konstituieren" des Reichstages ist das erste Geschäft. Der älteste Abgeordnete übernimmt den Vorsitz, sodann werden Präsident, Vizepräsident und Schriftführer gewählt. Der Kaiser erhält von dem Ausfall der Wahl Anzeige. Der Präsident übernimmt dann ^Geschäftsführung. Er übt sozusagen Polizeirechte und hat durch die Klingel, durch Wortentziehung usw. für Erhaltung der Ordnung zu sorgen. Die Vorarbeiten für die Reichstagssitzungen erfolgen durch die Abteilungen und

6. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 211

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
106. Der Reichstag. 211 K o m m issio n e n. Von Wichtigkeit ist auch noch, daß alle Gesetzesvorlagen einer dreimaligen Beratung unterzogen werden. Die erste Beratung trägt den Charakter einer allgemeinen Be- sprechung: beschlossen wird am Schlüsse nur darüber, ob Kommis- sionsberatung oder gleich zweite Lesung, regelmäßig nach zwei Tagen, auf Beschluß auch im Anschluß an die erste, stattfinden soll. In der zweiten Lesung kann jedes Mitglied Abänderungsanträge stellen. Abgestimmt wird artikelweise. Die Beschlüsse werden zusammen- gestellt, gedruckt und verteilt und frühestens zwei Tage nach Ver- teilung darf die dritte Lesung stattfinden, in der nur mit Unter- stützung von 30 Mitgliedern Abänderungsanträge gestellt werden. Abgestimmt wird wieder artikelweise und dann über das Ganze. Es entscheidet absolute Mehrheit. Beschlußfähig ist das Haus, wenn mehr als die Hälfte, also 199 Mitglieder, anwesend sind; doch wird im allgemeinen die Beschlußfähigkeit vorausgesetzt; festgestellt wird sie nur, wenn sie angezweifelt wird. Die Abstimmung erfolgt, wenn nicht namentliche Abstimmung beantragt ist, durch Erheben, bzw. Sitzenbleiben. Die namentliche Abstimmung, die früher einzeln erfolgte, geschieht seit den Zoll- tariskämpfen (1902) durch Stimmkarten, wodurch große Zeitersparnis erzielt wird. Ist bei der nicht namentlichen Abstimmung das Prä- sidium über die Mehrheit im Zweifel, so erfolgt der sogenannte Hammelsprung; die Abgeordneten verlassen den Saal und betreten ihn wieder durch zwei verschiedene Türen („Ja-" und „Nein-Türe"), wobei sie gezählt werden. Zuständig ist derreichstag zunächst für seine eignen Angelegenheiten, vor allem für seine Geschäftsordnung und Kon- stituierung. So regelt er Geschäftsgang und Disziplin nach eignem Willen, wählt seine Organe, Präsidenten usw. selbständig, prüft die Legitimation seiner Mitglieder und stellt aus eigner Macht- vollkommenheit durch den Präsidenten die Reichstagsbeamten an. Das w i ch t i g st e Recht des Reichstages ist sein Recht aus Teilnahme an der Gesetzgebung. Zu jedem Gesetz ist ein vorausgehender zustimmender Beschluß des Reichstages not- wendig, auch wenn es sich nicht um Gesetze im materiellen Sinne um Festsetzung von eigentlichen Rechtssätzen handelt. Es werden nämlich auch gewisse Verwaltungsakte, insbesondere der Reichs- haushaltsetat in die Form des Gesetzes gekleidet („Gesetz im for- mellen Sinne"); auch diese bedürfen der Zustimmung des Reichs- tags. Da zu allen Handlungen der Regierung Geld erforderlich ist, so hat mit seinem Recht zur Mitwirkung beim Etat der Reichs- tag das Mittel in der Hand um den ganzen Gang der Staats- maschine bis ins einzelne hinein zu kontrollieren. Daraus ergibt 14*

7. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 222

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
222 Ho. Deutsche Rechtspflege. schlingen, deren wirtschaftliche und politische Entwicklung seit Jahr- hunderten gesonderte Wege gegangen war. Es hat denn auch der angestrengten Arbeit langer Jahre bedurft, bis am 1. Januar 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft treten konnte. Vorher aber gelang es durch die sogenannten Reichsjustizgesetze, nämlich die Konkursordtmng, die Zivil- und Strafprozeßordnung nebst den zugehörigen Nebengesetzen auf dem Gebiete des Verfahrens die dringend nötige Rechtseinheit zu gewinnen. Schon am 1. Oktober 1879 traten diese Gesetze in Kraft. Abgesehen von der einheitlichen Gestaltung der unteren Gerichte, der Amts-, Land- und Ober- landesgerichte, trat an diesem Tage ein höchster Gerichtshof als letzte Instanz in allen wichtigeren Strafsachen und bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ins Leben, der an die Stelle des nur in Han- delssachen tätigen Reichsoberhandelsgerichts und der neben diesem bestehenden elf obersten Landesgerichtshöfe trat, das Reichs- gericht. Dieser Gerichtshof ist seiner hohen Aufgabe, Hüter der neugewonnenen Rechtseinheit zu sein, in vollem Maße gerecht geworden. Die Pflege des Rechts erschöpft sich aber nicht in der Gesetz- gebung; der Buchstabe des Gesetzes gewinnt erst durch seine Anwen- dung Leben und Bedeutung. In erster Linie ist der Richter dazu berufen das geltende Recht zu verwirklichen. Gerichte sind im Prozeß die vom Staate zur Rechtsprechung eingesetzten Behörden. Die Gerichte sprechen im Namen des Staatsoberhauptes Recht und dürfen ihr Gehör niemand verwehren. Nur während der vom 15. Juli bis 15. September dauernden „Gerichtsferien" ruht im allgemeinen die Rechtsprechung und es finden Termine nur in sogenannten „Feriensachen", d. h. in besonders eiligen Angelegen- heiten wie namentlich Wechseln, statt. Die Tätigkeit des Gerichts wird durch akademisch und praktisch vorgebildete Richter ausgeübt, deren vollständige Unabhängigkeit durch verschiedene Vorschriften (dieselben dürfen nur festes Gehalt und keine Gebühren beziehen; sie können wider ihren Willen weder versetzt noch pensioniert wer- den usw.) gewährleistet wird. Die Zahl der richterlichen Beamten ist seit der Reichsgründung ständig gestiegen; sie betrug am 1. Januar 1909 9798. In den letzten 25 Jahren haben sich die Richterstellen um etwa 45% gemehrt. Machtvoll wie dieser Beamtenkörper sind auch seine Aufgaben gewachsen. So ist die Zahl der ordentlichen Prozesse vom Jahre 1881 bis zum Jahre 1907 um 116% und die der Wechselprozesse um 148°/o gestiegen. Neben den Berufsrichtern bilden auch die Laienrichter einen wichtigen Faktor der Rechtspflege. Ihre Mitwirkung bei

8. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 353

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
161. Post, Telegraphie und Fernsprechwesen. 353 dann ein, freilich erst durch Reflexion*) vermitteltes, wohltuenderes Gefühl, das Gefühl des Triumphes menschlicher Ersindungs- und Geisteskraft über die Elemente, denen nach Schillers treffendem Ausdruck eigen ist, zu „hassen das Gebild der Menschenhand". Und seltsam! Dieses erhebende Gefühl bewirkt dieser Anblick in Hunderten und Tausenden, die kaum ahnen, welche Kenntnisse, Erfahrungen, Experimente^), Kombinationen^), wie viel Scharfsinn, Genie und Glück zusammenwirken mußten um solche Maschine zu ersinnen, zu konstruieren. Für diese bleibt das Ganze ein Wunder, an das sie glauben, weil sie es sahen; und kein exoterischer Skeptiker*) wird imstande sein ihnen diesen neuen Glauben an den menschlichen Geist und seine Macht zu erschüttern, umsoweniger, da er ein freudiger, ein erhebender ist. Aus „Die ersten deutschen Eisenbahnen" von F. Schulze. 161. Post, Telegraphie und Fernsprechwesen. Im Anfange des 19. Jahrhunderts lag das deutsche P o st w e s e n sehr im argen; es krankte ebenso wie vieles andere an der Klein- staaterei. Die einzelnen Landesregierungen betrachteten die Post nicht als ein von ihnen zu förderndes Verkehrsinstitut, sondern als melkende Kuh. Die Thurn und Taxische Postverwaltung vermochte dem Übelstande nicht abzuhelfen. Nur in Preußen bestanden bessere Verhältnisse, wo schon im 18. Jahrhundert die Postverwaltung in staatlicher Regie verwaltet wurde. Da die deutsche Bundesakte das Thurn und Taxische Postprivileg aufrechterhielt, so besserten sich die Verhältnisse nicht. Zwar lösten Preußen und Bayern, später auch Sachsen und Württemberg diese Gerechtsame ab und organi- sierten das Postwesen selbst, die anderen Staaten hielten aber hart- näckig an der alten Einrichtung fest. So bestanden denn 1850, in welchem Jahre der Deutsch-Österreichische Postvereinsvertrag ab- geschlossen wurde, in Deutschland 16 Postverwaltungen und 31 Post- gebiete. Eine durchgreifende Änderung erfolgte erst nach dem Kriege von 1866 und nach dem von 1870/71. Der Erfolg besteht darin, daß für ganz Deutschland und Öster- reich-Ungarn ein einheitlicher, niedriger, sich bei den Briefen usw. lediglich nach dem Gewicht richtender Einheitstarif gilt; ferner wurde eine einheitliche Verwaltung, schnelle Beförderung usw. eingeführt. Durch das Posttaxgesetz von 1871 wurde überall die Landbrief- bestellung eingerichtet ohne besonderes Bestellgeld. Welch eine Erleichterung diese Reformen für den Verkehr bedeuten, mag daraus ersehen werden, daß nach dem Zonentarife in der ersten Hälfte des y Nachdenken; 2) Versuche; 3) Vereinigungen; 4) uneingeweihter Zweifler, Baier, Lesebuch für kaufmännische Schulen. 23

9. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 343

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
157. Die erste deutsche Dampfmaschine. 343 Aufhebens wert! Allein es hatte eben für die Kaufleute eine tiefere Bedeutung. Es war nichts anderes als das Symbol) dafür, daß der Rat die Börsengemeinschaft der Kaufleute am Markte mit ihrem aus den „Ältesten" bestehenden Ausschuß nun öffentlich anerkannt hatte. Damit sanktioniertes er die korporatives Organisation der Nürnberger Großkaufmannschaft und zugleich ihr Selbstverwaltungs- recht in Markt- und Börsenangelegenheiten. Dr. »iw. 157. Die erste deutsche Dampfmaschine. Es war im Jahre 1706. In Kassel auf dem Platze, wo heute das naturwissenschaftliche Museum steht, war eine seltsame Maschine aufgestellt. Von einem einförmigen Kessel liefen Rohre zu merk- würdigen Zylindern um in einem langen Steigerohre zu endigen. Das war die Dampfpumpe des Herrn Denis Papin, den der Land- graf vor einer Reihe von Jahren aus England an die Marburger Universität als Professor der Mathematik berufen hatte und der seitdem oft durch sonderbare, kunstreiche mechanische Apparate von sich hatte reden machen. Man erzählte sich noch von der gar sinn- reichen Pulvermaschine, die er in Frankreich dem Minister Colbert vorgeführt hatte. Aber man erinnerte sich auch des mißglückten Taucherschiffes, das der Professor im Jahre 1692 für den Land- grafen gebaut hatte. Als das kunstvolle Fahrzeug vollendet war und ins Wasser gelassen werden sollte, brach der Kran, an dem es hing. Mit lautem Aufklatschen stürzte es in die Fulda und zerbrach. Und man gedachte des Windgeschützes, von dem Wunderdinge versprochen worden waren und dessen ganze Leistung dann darin bestand, daß es eine armselige zweipfündige Kugel ganze 90 Schritt weit warf. So kam es, daß viele den Herrn Professor für einen Schwindler ansahen, deren es ja zu jener Zeit zur Genüge gab. Auch das Interesse des Landgrafen begann zu erlahmen. Da kamen bemerkenswerte Nachrichten aus England über Dampf- pumpen, die man dort gebaut. Papin legte eine Zeichnung vor und machte sich anheischig eine ähnliche Maschine zu bauen. Der berühmte Leibnitz empfahl seine Pläne. So erhielt er vom Land- grafen den Auftrag eine Dampfmaschine zum Betrieb einer Mahl- mühle zu konstruieren, d. h. er sollte eine Dampfpumpe bauen und mit dem von dieser geförderten Wasser wollte man ein Mühlrad betreiben. So umständlich lag die ganze Sache noch. Nun war ein Jahr verflossen, und die neue Maschine stand fix und fertig da. Größtenteils von ihrem Erfinder höchsteigen- 9 Sinnbild; 2) genehmigte; 3) körperschaftliche.

10. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 361

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
163. Die Entwicklung der deutschen Kriegsflotte. 361 übernahm Preußen als Ersatz der geleisteten Beiträge, den Rest mußte der oldenburgische Staatsrat Hannibal Fischer öffentlich meistbietend versteigern. Der preußische Finanzminister hatte es abgelehnt die Gelder für den Ankauf derselbeti flüssig zu machen. So hat die unter großer Begeisterung ins Leben gerufene erste deutsche Flotte ein rühmloses Ende gefunden. Der Flottengedanke aber lebte weiter. Solange die deutsche Flotte bestand, hatte Preußen keine ernst- lichen Schritte zur Schaffung einer eignen Flotte unternommen ^ aber mit der Auflösung der deutschen Flotte gewann das preußische Marinewesen mehr Selbständigkeit, zu den vom Reiche erworbenen Schiffen traten einige Neubauten. Als am 14. November 1853 eine eigene „Admiralität" geschaffen und Prinz Adalbert von Preußen an die Spitze der Flotte gestellt wurde, konnte sich das Marineweseu freier entwickeln. Man ging an den Bau von Werften. Im Dezember 1854 legte Prinz Adalbert eine neue Denkschrift vor, in welcher er 63 Kriegsfahrzeuge forderte, aber nicht erhielt. Jedoch für die innere Ausgestaltung des Marinewesens hat dieser Prinz ungemein viel geleistet und manche seiner Einrichtungen sind heute noch grund- legend. So verdankt man ihm die Schaffung des Kriegshafens Wilhelmshaven an der Nordsee. Daneben drang er immer wieder auf den Bau von größeren Fahrzeugen. Dem Anwachsen der Flotte entsprechend wurde 1861 eiu eigenes Marineministerium geschaffen. So zählte die preußische Flotte 1864 zu Beginn des Krieges mit Dänemark 70 Fahrzeuge, aber nur solche von geringem Tonnengehalt und mit schwacher Armierung. Der spätere Feldmarschall Graf Moltke hatte immer auf diese schwache Seite Preußens hingewiesen und der Krieg von 1864 gab ihm recht. Nach dem Kriege drang auch in Preußen die Erkenntnis von der Notwendigkeit einer stärkeren Flotte durch und schon 1865 forderte die Regierung 105 Millionen Mark und 15 Millionen Mark jährlich, um eine Flotte von 44 lei- stungsfähigen Schiffen zu erhalten. Die freisinnig-nationalliberale Mehrheit lehnte aber in der Konfliktszeit diese Forderung ab, so daß Bismarck auch den Marineetat aus eignem festsetzte. Infolge der Gründung des Norddeutschen Bundes ging die preußische Flotte an diesen über. Der neue Reichstag zeigte eiu höheres Verständnis für die Flotte und stimmte dem ersten großen Flotten- gründungsplan zu, der 30 Millionen Mark erforderte. Die deutsche Flotte sollte umfassen: 16 Panzerschiffe, 22 Kanonenboote, 30 Kor- vetten für das Ausland und eine Anzahl kleinerer Schiffe. Beim Ausbruch des Krieges mit Frankreich zählte die Flotte 5 Panzer- schiffe, 9 Korvetten, 22 Kanonenboote und eine Anzahl kleinerer Schiffe. Von 1868 absollte dermarineetatjührlich 24 Millionen Mark
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